
Steuerbonus für Ihren Garten
Mit Ihrem Garten gleich 2 x sparen
Die Steuervergünstigungen bei Inanspruchnahme handwerklicher Dienstleistungen, wie z.B. Gartenumgestaltungs- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, gelten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in gleicher Weise auch für die Neuanlage von Gärten. Diese Arbeiten können aktuell mit 20 % von maximal 6.000 Euro (= 1.200 Euro) steuerlich in Ansatz gebracht werden. Unabhängig davon können haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen z.B. die Gartenpflege gehört, mit 20 % von maximal 20.000 Euro (= 4.000 Euro) steuermindernd berücksichtig werden.
Unser Tipp: Kombinieren Sie beide Steuerboni und sparen Sie gleich zwei Mal!
Beispielrechnung
Steuerbonus für die Pflege Ihres Gartens
Steuerliche Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen: Ihr Gärtner von Eden pflegt Ihren Garten und berechnet Ihnen netto 1.980,00 €.
Die Leistung des Landschaftsgärtners für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet nur Lohnkosten. Einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 % ergeben sich brutto 2.356,20 €.
20% Steuerbonus entsprechen 471,24 €, der direkt Ihre Einkommensteuer mindert:
Lohnkosten 19% MwSt. | + | 1.980,00 € 376,20 € |
Summe brutto | = | 2.356,20 € |
20% STEUERBONUS | = | 471,24 € |
Beispielrechnung
Steuerbonus für die Neu- und Umgestaltung Ihres Gartens
Ihr Gärtner von Eden gestaltet Ihren Vorgarten und Eingangsbereich und berechnet Ihnen netto 7.900,00 €.
Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten soll in diesem Beispiel 4.900,00 € betragen. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich dann Lohnkosten (brutto) in Höhe von 5.831,00 €.
Ihr Steuerbonus (20%) beträgt damit 1.166,20 €.
Sie hätten in diesem Beispiel den maximalen Steuerbonus von 1.200,00 € annähernd ausgeschöpft:
Rechnungsbetrag netto 7.900,00 € davon anrechenbare Lohnkosten 19% MwSt. |
+ | 4.900,00 € 931,00 € |
Summe Lohnkosten brutto | = | 5.831,00 € |
20% STEUERBONUS | = | 1.166,20 € |
Die Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden, die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.
Damit Sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können, achten Sie bitte auf folgende Punkte:
- Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
- In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Nur ausgewiesene Lohn-, Fahrt und Maschinenkosten werden angerechnet – nicht Materialkosten.
- Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden, Barzahlungen werden nicht anerkannt.